Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
- Beleuchtung
- Bildschirmgeräte
- Anordnung der Geräte
- Raumgröße
- Strahlung
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
- Sehhilfen am PC
- Beispiel eines ergonomisch gestalteten Bildschirm-Arbeitsplatzes
(siehe auch Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze ZH 1/535 und Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze ZH 1/618)
1. Beleuchtung:
Die Räume sollten durch eine blendfreie Beleuchtung an der Decke mit
einer Nennbeleuchtungsstärke von 500 Lux gut ausgeleuchtet sein.
Einzelplatzbeleuchtungen sollten vermieden werde.
Die Anordnung der Bildschirm-Arbeitsplätze sollte parallel zum Fenster
erfolgen, um eine verstärkte Adaptionstätigkeit der Augen zu vermeiden.
2. Bildschirmgeräte:
Bildschirmgeräte mit Positivdarstellung (dunkle Zeichen auf hellem
Hintergrund) sind zu bevorzugen, da die Hell-Dunkel-Adaption des Auges
reduziert wird.
Die Bildschirme müssen serienmäßig entspiegelt sein.
Die Bildschirmgröße muß die Darstellung eines ausreichenden
Informationsumfanges gewährleisten.
3. Anordnung der Geräte:
Um stark ermüdende und gesundheitsschädliche Körperhaltungen weitgehend zu vermeiden, sind folgende ergonomische Anforderungen zu erfüllen:
-
Bildschirm-Arbeitstische müssen, falls sie nicht
höhenverstellbar sind, eine Höhe von 720 mm haben.
Es muß ausreichend Beinfreiheit bestehen; die Breite der Arbeitsfläche muß mindestens 1200 mm, besser aber 1600 mm, die Tiefe 800-900 mm betragen. -
Die Anordnung von Bildschirm, Tastatur und Arbeitsvorlage muß
flexibel sein; optimal ist eine Anordnung hintereinander.
Um Reflexionen zu vermeiden, ist eine senkrechte Stellung des Bildschirms am günstigsten.
Die Bildschirmhöhe ist so einzustellen, daß sich die Oberkante der bildgebenden Fläche in Augenhöhe befindet, um vorzeitige Ermüdungen und Gesundheitsschäden zu vermeiden.
Die Arbeitsmittel sollten sich in einem einheitlichen Sehabstand von 500-800 mm befinden. - An den Arbeitsplätzen sind höhenverstellbare Drehstühle einzusetzen. Die Lehne der Stühle muß verstellbar sein; erforderlichenfalls sind Fußstützen bereitzuhalten.
4. Raumgröße:
Mindestanforderung an einen Bildschirm-Arbeitsplatz ist eine Fläche von 8-10 m2.
5. Strahlung:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,: Die beim Betrieb eines Bildschirms entstehende Strahlung (Röntgenstrahlen, UV-Licht, elektromagnetische Strahlung) ist so geringfügig, daß selbst bei Dauerbetrieb keine gesundheitliche Beeinträchtigung resultieren kann.
6. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen beim ermächtigten Betriebsarzt sind nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen und nach PC-Tarifvertrag alle drei Jahre durchzuführen. Die Überprüfung des Sehvermögens steht dabei im Vordergrund.
7. Sehhilfen:
Als Sehhilfen am PC sind Einstärkenbrillen (Monofokalgläser),
angefertigt für den Sehabstand am Arbeitsplatz (50-80 cm), am besten
geeignet.
Erfordert die Arbeitsaufgabe gleichzeitig einen optimalen Fernvisus (z.B.
bei der Arbeit mit Publikumsverkehr), kann auch eine Bifokalbrille verordnet
werden. Es ist dann darauf zu achten, daß die Trennkante der
Zweistärkenbrille sehr hoch angesetzt ist, damit nicht mit
zurückgeneigtem Kopf gearbeitet werden muß. Dasselbe gilt für
Gleitsichtgläser.
Die zusätzliche Verordnung einer PC-Brille wird dann zu Lasten der
gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen, wenn mit der vorhandenen Brille keine
ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des
Bildschirm-Arbeitsplatzes gewährleistet ist.
8. Beispiel eines ergonomisch gestalteten Bildschirm-Arbeitsplatzes
Frau Dr. Schmidt, Betriebärztin