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Ordnung zur Verwendung der Matrikelnummer bei der Nutzung von Hochschuleinrichtungen

Humboldt-Universität zu Berlin
Der Präsident

Der Akademische Senat der Humboldt-Universität zu Berlin hat gemäß § 5 Absatz 1 Ziffer 10 der Vorläufigen Verfassung der HU in Verbindung mit § 6 Absatz 7 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 12. Oktober 1990 (GVBI. S. 2165) in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBI. S. 727), zuletzt geändert durch das Gesetz vo 09.Juli 1999 (GVBI. S. 367), am 03.August 1999 die folgende Ordnung beschlossen:1

§ 1

Für die Nutzung der in der Anlage 1 dieser Ordnung genannten HU-Einrichtungen ist die Erhebung
  • der um eine Nummer zur Identifizierung der Heimathochschule / Universität erweiterten Matrikelnummer und
  • der Semesterangabe, die die generelle Gültigkeit des Ausweises anzeigt, sowie
  • eine Versionsnummer des Studierendenausweises, die in den Fällen der Ersatzausstellung eines Studierendenausweises beim Verlust den jeweils gültigen Studierendenausweis erkennen läßt,
zulässig.

§ 2

Die in der Anlage 1 genannten Einrichtungen der HU sind berechtigt, zur ordnungsgemäßen Abwicklung ihrer Nutzung von den in der Anlage 2 genannten Hochschulen / Universitäten die erforderlichen Anschriften und das Geschlecht der Nutzerinnen und Nutzer zu erfragen und zu nutzen.

§ 3

Die für die Immatrikulation zuständige Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung ist berechtigt, an die in der Anlage 2 genannten Universitäten / Hochschulen auf Anfrage unter Nennung der Matrikelnummer die Anschriften und das Geschlecht der Nutzerinnen oder Nutzer zu übermitteln, in Fällen, in denen deren Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Abwicklung diese Daten benötigen.

§ 4

Die abfordernde Stelle übernimmt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die rechtmäßige und zweckgebundene Abforderung der Daten.
Die übermittelnde Stelle übernimmt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Einhaltung des Übermittlungsweges.

§ 5

Der Inhaber des Studierendenausweises hat seinen Verlust unverzüglich gegenüber der ausstellenden Behörde anzuzeigen. Erfolgt eine Anzeige bei einer unzuständigen Stelle, hat diese Stelle sie unverzüglich an die für die Immatrikulation zuständige Stelle weiterzuleiten.

Die für die Immatrikulation zuständige Stelle sperrt die auf dem verlorenen Ausweis als Barcode gedruckte Matrikelnummer nebst dazugehöriger Versionsnummer und vergibt statt dessen an den vom Verlust Betroffenen dieselbe Matrikelnummer und eine neue Versionsnummer.

Die in der Anlage 2 genannten Universitäten / Hochschulen unterrichten sich regelmäßig, mindestens einmal pro Monat, über die von ihnen gesperrten Matrikelnummern nebst Versionsnummern. Die Humboldt-Universität ist für die Information, ihrer in der Anlage 1 genannten Stellen, über die ihr als gesperrt gemeldeten Studierendenausweise verantwortlich.

§ 6

Diese Ordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität in Kraft2.


Anlage 1
Zentraleinrichtung Universitätsbibliothek
Zentraleinrichtung CMS
Zentraleinrichtung Hochschulsport

Anlage 2
Die an dem Kooperativen Bibliotheksverbund Berlin / Brandenburg (KOBV) beteiligten Hochschulen
derzeit:
Freie Universität Berlin
Technische Universität Berlin
Technische Fachhochschule Berlin

1
Diese Ordnung wurde am 21.November 1999 von der Senatsverwaltung für
Wissenschaft, Forschung und Kultur bestätigt.

2
Veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr.26/1999, 8.Jahrgang/1.November 1999,
siehe auch Amtliches Mitteilungsblatt